Verordnung

Logopädische Leistungen sind Heilmittel, die nur auf ärztliche Verordnung erbracht werden können. Der Arzt bzw. die Ärztin stellt die medizinische Indikation und trägt die Therapieanzahl und –frequenz auf der Verordnung ein.

Hierfür kommen in der Regel folgende Fachärzte in Frage:

  • HNO-Ärzte und Phoniater
  • Kinderärzte
  • Neurologen und Psychiater
  • Kinder- u. Jugendpsychiater
  • Kieferorthopäden und Zahnärzte
  • Allgemeinmediziner
Kostenübernahme

Logopädische Therapie ist als Heilmittel in der Grundversorgung aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen enthalten. Das heißt, dass Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt, wenn ein Arzt die Therapie verordnet hat.

Zuzahlungspflicht

Ebenso wie für Medikamente besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Zuzahlungspflicht für Patienten über 18 Jahre von 10% des Rezeptwertes plus 10,-€ pro Rezept. Bei geringen Einkommen können Sie von der Zuzahlung befreit werden, wenn Sie einen bestimmten Anteil pro Jahr zugezahlt haben. Darüber informiert Sie Ihre Krankenkasse.

Privatpatienten

Die Preise für Privatpatienten sind frei verhandelbar und unterliegen nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Auf Nachfrage erfahren Sie unser aktuellen Sätze. Sie erhalten von uns einen Kostenvoranschlag, den Sie Ihrer Kasse einreichen können.

Behandlungvertrag / Ausfallgebühr

In einem Behandlungsvertrag regeln wir mit Ihnen die von Ihnen gewünschten Absprachen zur Schweigepflicht, informieren Sie über unser Abrechnungsverfahren, unsere Aufsichtspflicht und unsere Ausfallregelung.

Kontinuität und Zuverlässigkeit sind für den Erfolg unserer gemeinsamen Arbeit ausschlaggebend. Für Termine, die Sie nicht wahrnehmen und nicht 24 Stunden vor Therapiebeginn abgesagt haben, berechnen wir eine Ausfallgebühr. Ein ärztliches Attest befreit Sie von dieser Regelung.

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